(1) Der Antragsteller muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal verfügen, um die Prüfung eines Musters zur Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und neuer Erfahrungen in angemessener Zeit sicherzustellen.
(2) Das Personal muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, insbesondere über die Herstellung der zu prüfenden Gegenstände und Materialien, die bei der Herstellung angewandten Technologien, die Art, wie die Produkte benutzt werden, die Fehler oder Minderungen, die beim Gebrauch der Produkte entstehen können.