(1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile in das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis über die Art und die ungefähre Anzahl der Ersatzteile beizufügen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Ersatzteillager lagern und dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehören.
(2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht eingetragen, so hat der Antragsteller die Stelle, an der die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben, daß die Angabe als Bezeichnung des Ersatzteillagers bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und Grundstücke sollen nach ihrer amtlichen Bezeichnung, in Ermangelung solcher nach der ortsüblichen Bezeichnung angegeben werden; die Übereinstimmung mit dieser Bezeichnung ist auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen.
(3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf dem Registerblatt des Luftfahrzeugs die Erweiterung des Registerpfandrechts von Amts wegen erkennbar zu machen. Das Erlöschen der Erweiterung ist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die Eintragung der Erweiterung auf dem Registerblatt des Ersatzteillagers gelöscht wird.