(1) Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.
(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.