(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.
(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.