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1. - Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 30 Bordbuch
§ 31 Flugdurchführungsplan
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind.
Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.