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1. - Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 30 Bordbuch
§ 31 Flugdurchführungsplan
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.