(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM), 2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS), 3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst 1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung, 2. die Betriebsverfahren und 3. die Schulung der Flugbesatzung.