(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen und 3. Referate.
Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.
(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.
(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen.
(5) Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(7) Die Leistungsnachweise während des Grundlehrgangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehrgangsmonats erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rang- punkt 0) bewertet.
(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.
(9) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(10) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.