(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt: 1. Erster Ausbildungsabschnitt Einweisung am Ausbildungsstamm-platz 1 Monat, 2. Zweiter Ausbildungsabschnitt Grundlehrgang 5 Monate, 3. Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung 14 Monate, 4. Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes 2 Monate und 5. Fünfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang 2 Monate.
(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.