(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:

1.Erster AusbildungsabschnittEinweisung am Ausbildungsstamm-platz1 Monat,
2.Zweiter AusbildungsabschnittGrundlehrgang5 Monate,
3.Dritter Ausbildungsabschnittpraktische Ausbildung14 Monate,
4.Vierter AusbildungsabschnittVerwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes2 Monate
   und
5.Fünfter AusbildungsabschnittAbschlusslehrgang2 Monate.

Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.

(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.