(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll vor Beginn der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig durch das Prüfungsamt mitgeteilt.