(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Beisitzende und 3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Beisitzende.
Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung sein. Für die mündliche Prüfung beschränkt sich die Zahl der Beisitzenden auf die Mindestzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.