(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst, 2. Regierungsinspektorin zur Anstellung/ Regierungsinspektor zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung, 3. Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Eingangsamt, 4. Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor im ersten Beförderungsamt, 5. Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann im zweiten Beförderungsamt, 6. Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat im dritten Beförderungsamt und 7. Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat im vierten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.