(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mitgliedstaaten.
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten "Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332. Mindestanforderung ist der Erwerb des SLP 2221.
(4) Für die Fremdsprachenausbildung und für Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung in der geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Ausbildungsrahmenplan die zu erlernende Amtssprache eines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum fremdsprachlichen Anforderungsprofil fest.