(1) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gestalten die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst. Die Einführungszeit besteht aus 1. den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und 2. im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
Zu Beginn der Einführungszeit kann unter entsprechender Verkürzung der praktischen Einführung nach Satz 2 Nr. 2 eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes geregelt ist.
(2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Feststellung enthält, ob die Teilnahme an den Lehrgängen erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich ist die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet werden. Wird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, können die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter entsprechender Verlängerung der Einführungszeit einmal wiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederholung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 5 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei verschiedenen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der praktischen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hinaus ist über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.