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Kapitel 4 - Sonstige Vorschriften
§ 43 Inkrafttreten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.