Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.