(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

(2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben.

(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt

    1. für die Strommengen, die von einer nach Absatz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder

    2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt worden ist.

(3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen

    1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

      a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,

      b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

      c) den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

      d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,

    2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai des auf die Begrenzung folgenden Jahres elektronisch den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a anzuwenden.

§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.