(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen

    1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist und

    2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.

(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.