(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.

(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:

    1. Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.

    2. Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.

(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.