(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht

    1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

      a) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

      b) mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder

      c) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;

    2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben.

(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.