(1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung 1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine Kriegswaffe im Sinne des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kann; 2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahrfähig, wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigenantrieb oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit gemacht werden kann, ausgestattet ist; 3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.