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Teil 4 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 12 Durchfuhren
§ 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
(Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen - KrWaffUnbrUmgV)
§ 12 Durchfuhren
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des
§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes
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