(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungsakte nach dieser Verordnung der Schriftform. Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.