Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
4. Abschnitt - Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
§ 21 Ernennung
§ 22 Besondere Pflichten
§ 23 Verabschiedung
§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
Konsulargesetz
(Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse - KonsG)
§ 23 Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden.
Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.