Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
4. Abschnitt - Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
§ 21 Ernennung
§ 22 Besondere Pflichten
§ 23 Verabschiedung
§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
Konsulargesetz
(Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse - KonsG)
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.