1. als Schiffsführer
a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder
d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,
2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.