1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
2. in den Fällen des § 4 Abs. 2
a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
c) das Flaggenzertifikat;
3. in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.