(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben über den Eigentümer: a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
3. Angaben über das Fahrzeug:
a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
b) das Baujahr;
c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.