(1) Durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung ist Beschädigten der Zugang zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung sowie zu einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Maßnahmen der Berufsvorbereitung sind insbesondere 1. Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, 2. Förderungslehrgänge für noch nicht berufsreife Beschädigte, von denen zu erwarten ist, daß sie nach Abschluß des Lehrgangs eine Ausbildung aufnehmen können, 3. Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten für Beschädigte, die den Anforderungen eines anerkannten Ausbildungsberufs nicht und der Arbeitsaufnahme oder einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen noch nicht gewachsen sind, 4. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen.