(1) Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer gelten vorstehende Vorschriften entsprechend.
(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die Witwe oder für den Witwer angemessen ist, soll neben der Lebensstellung des gestorbenen Ehegatten auch die Lebensstellung der Witwe oder des Witwers vor der Eheschließung berücksichtigt werden, wenn diese günstiger gewesen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend.