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Abschnitt 3 - Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG)
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.