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Abschnitt 3 - Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG)
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.