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Abschnitt 2 - Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
§ 8 Vorschuss
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG)
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.