(1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe des Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich der erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterlagen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentscheidung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat durchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die weiteren Beförderungsfälle anwendbar.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungshaftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu erstrecken.

(3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung nach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstellung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar, sofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei der ersten Durchbeförderung erkennbar war.