(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Örtlich zuständig ist

    1. im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,

    2. im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.