1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
3. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München.