1. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Zolllagerverfahren, einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
3. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
4. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg- Hafen,
5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und der Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen und Oldenburg,
7. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
8. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
9. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden,
10. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
11. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg- Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
12. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
13. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,
14. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
15. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen sowie
16. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund.