(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.

(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit

    1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

    2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit

    1. alle Eintagsküken

    2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt

worden sind.