(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit 1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. 1. alle Eintagsküken a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 10 untersucht und
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt
worden sind.