1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete Eier1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung oder
2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem Hühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.