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Abschnitt 6 - Hühnerbrütereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 32 Amtliche Untersuchung
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten - GflSalmoV)
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach
§ 32
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt
§ 31
entsprechend.