(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

    1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und

    2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.