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Abschnitt 5 - Hähnchenmastbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 27 Amtliche Untersuchung
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten - GflSalmoV)
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach
§ 27
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt
§ 11 Absatz 1
entsprechend.