Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Hörakustikerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin - HörAkAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach
§ 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.