(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen, 2. berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten, 3. Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen, 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen, 5. Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen, 6. Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen, 7. Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, 8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und 9. Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz, 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und 7. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.