(1) Die Länder entleihen die Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Organ, die Auszahlung der in § 2 Nr. 4 genannten Mittel der Länder für die finanzielle Hilfe an die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen durchzuführen. Die Kosten für die Durchführung der Aufgabe sind aus diesen Mitteln zu tragen.
(2) Die Stiftung führt diese Aufgabe entsprechend den Vorschriften von Teil 2 dieses Gesetzes durch.
(3) Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Ländern vorzulegen. Sie ist den Ländern rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden den Ländern jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.