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Abschnitt 3 - Andere Ansprüche
§ 20 Ausschluß von Ansprüchen
§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
HIV-Hilfegesetz
(Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen - HIVHG)
§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach
§ 20 Abs. 1
erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.