(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet: 93,70 bis 100,00 15 sehr gut 87,50 bis 93,69 14 83,40 bis 87,49 13 gut 79,20 bis 83,39 12 75,00 bis 79,19 11 70,90 bis 74,99 10 befriedigend 66,70 bis 70,89 9 62,50 bis 66,69 8 58,40 bis 62,49 7 ausreichend 54,20 bis 58,39 6 50,00 bis 54,19 5 41,70 bis 49,99 4 mangelhaft 33,40 bis 41,69 3 25,00 bis 33,39 2 12,50 bis 24,99 1 ungenügend 0,00 bis 12,49 0
(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.
(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.