(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen 1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Fachhochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums, 2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Fachhochschule für die übrigen Prüfungen.
(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.