(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent, 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.