(1) Das beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichtete Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Das Prüfungsamt kann durch Erlass insbesondere organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung auf die Einstellungsbehörde und die zentralen Lehrinstitute der Bundeswehrverwaltung übertragen.
(3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.